Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24cParagraph 24 c
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 22.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 49, Absatz 22,
Text
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
§ 24c.Paragraph 24 c,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 24a Abs. 1 ab dem 10. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der in § 7 Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, ab dem 10. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.
(2)Absatz 2,Ungeachtet des Abs. 1 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 24a Abs. 1, wennUngeachtet des Absatz eins, besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins,, wenn
die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder
der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016
Dokumentnummer
NOR40111590