Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 50/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2009/10 anzuwenden (vgl. § 7).Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2009/10 anzuwenden vergleiche Paragraph 7,).
Text
Förderungsdauer
§ 2.Paragraph 2,
Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,
für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,
für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester undfür Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester und
die für Diplomstudien oder für die Absolvierung eines Studienabschnitts eines Diplomstudiums vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014
Dokumentnummer
NOR40112137