Rechtstracker.at

§ 3 SprG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.03.2016 — BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 211/2021
§ 301.04.201631.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 136/2015
§ 301.01.201031.03.2016 BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 121/2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016danach: BGBl. I Nr. 136/2015

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      Sprengmittel: ein Sprengstoff oder ein Zündmittel;
    2. Ziffer 2
      Sprengstoff: ein Erzeugnis, das dem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden zu lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;
    3. Ziffer 3
      Zündmittel: ein Gegenstand, der seinem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist und explosive Stoffe enthält;
    4. Ziffer 4
      Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;
    5. Ziffer 5
      Mischladegerät: eine Vorrichtung für das Mischen und Laden von chemischen Stoffen zur Herstellung von Sprengstoff an der Verwendungsstelle und zum unverzüglichen Sprengen;
    6. Ziffer 6
      Besitz: auch die Innehabung.
  2. Absatz 2,Verbringung ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze
    1. Ziffer eins
      unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich,
    2. Ziffer 2
      aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich im Wege eines Drittstaates,
    3. Ziffer 3
      aus einem Drittstaat nach Österreich im Wege eines anderen EU-Mitgliedstaates,
    4. Ziffer 4
      aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
    5. Ziffer 5
      aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat oder
    6. Ziffer 6
      aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
  3. Absatz 3,Einfuhr ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze nach Österreich unmittelbar aus einem Drittstaat.
  4. Absatz 4,Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren.

Schlagworte

Landweg

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40112187