Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Sprengmittel: ein Sprengstoff oder ein Zündmittel;
Sprengstoff: ein Erzeugnis, das dem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden zu lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;
Zündmittel: ein Gegenstand, der seinem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist und explosive Stoffe enthält;
Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;
Mischladegerät: eine Vorrichtung für das Mischen und Laden von chemischen Stoffen zur Herstellung von Sprengstoff an der Verwendungsstelle und zum unverzüglichen Sprengen;
Besitz: auch die Innehabung.
(2)Absatz 2,Verbringung ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze
unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich,
aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich im Wege eines Drittstaates,
aus einem Drittstaat nach Österreich im Wege eines anderen EU-Mitgliedstaates,
aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat oder
aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
(3)Absatz 3,Einfuhr ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze nach Österreich unmittelbar aus einem Drittstaat.
(4)Absatz 4,Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40112187