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§ 10 SprG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.03.2016 — BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 136/2015
§ 1001.01.201031.03.2016 BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 121/2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016danach: BGBl. I Nr. 136/2015

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

2. Abschnitt
Marktüberwachung und Kennzeichnung

Marktüberwachung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Behörde obliegt die Marktüberwachung insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Lagerung (Paragraph 34, Absatz 2,) und Gebrauchsfähigkeit von Schieß- und Sprengmitteln. Die Behörde ist ermächtigt, durch Betreten der Lager, durch Ziehen von Stichproben sowie durch Einsichtnahme in die einschlägigen Geschäftsunterlagen und Verzeichnisse sicherzustellen, dass nur Schieß- und Sprengmittel hergestellt und überlassen werden, die die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und fremdem Eigentum nicht gefährden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
  2. Absatz 2,Stellt die Behörde fest, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Schieß- und Sprengmittel die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden kann, hat sie
    1. Ziffer eins
      die Herstellung oder Überlassung dieser Schieß- und Sprengmittel bescheidmäßig zu untersagen,
    2. Ziffer 2
      dem Hersteller, Importeur oder Händler vorzuschreiben, bereits an Dritte überlassene Schieß- und Sprengmittel zurückzurufen und vom Markt zu nehmen, oder
    3. Ziffer 3
      bei Gefahr im Verzug eine Sicherstellung (Paragraph 40,) anzuordnen.
  3. Absatz 3,Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, verbringen, ein- oder durchführen oder damit handeln, sind verpflichtet, der Behörde die für die Zwecke der Durchführung der Marktüberwachung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Von den Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EGW) Nr. 339/93 des Rates Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 23 (Zollkodex), zu belassen.

Schlagworte

Schießmittel

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40112194