Rechtstracker.at

§ 36 SprG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.03.2016 — BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 136/2015
§ 3601.01.201031.03.2016 BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 121/2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016danach: BGBl. I Nr. 136/2015

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

6. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Mischladegeräte

Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      über eine entsprechende Erzeugungsgenehmigung (Paragraph 17,) verfügt,
    2. Ziffer 2
      nachweist, dass der in der Erzeugungsgenehmigung genannte Sprengstoff für die Erzeugung in diesem Mischladegerät geeignet ist,
    3. Ziffer 3
      nachweist, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, entsprechen, soweit diese über öffentliche Verkehrswege transportiert werden, oder andernfalls glaubhaft macht, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät der Betriebs- und Verkehrssicherheit am Ort des Einsatzes entsprechen und
    4. Ziffer 4
      im Antrag den Abstellplatz, den Standort und das in Aussicht genommene Einsatzgebiet genau bezeichnet.
  3. Absatz 3,Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Ortsaugenschein durchzuführen. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die für einen sicheren Betrieb des Mischladegerätes und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der in Aussicht genommene Einsatz erfolgen soll.

Schlagworte

Betriebssicherheit

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40112220