Rechtstracker.at

§ 43 SprG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 4301.01.201031.12.2013 BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 121/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 161/2013

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

3. TEIL
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Hauptstück
Strafbestimmungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Wer, wenn auch nur fahrlässig,
    1. Ziffer eins
      ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt;
    2. Ziffer 2
      ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder
    3. Ziffer 3
      Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, des Strafgesetzbuchs – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) von seinem Verschulden erfahren hat, die Schieß- und Sprengmittel der Behörde übergibt oder bekanntgibt, wo sich diese befinden.
  3. Absatz 3,Gemäß Absatz 2, übergebene oder auf Grund der Bekanntgabe sichergestellte Schieß- und Sprengmittel gelten als verfallen. Paragraph 42, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass keine Entschädigung gebührt, wenn sie demjenigen zustehen würde, der das tatbestandsmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.

Schlagworte

Strafbestimmung, Schlussbestimmung, Schießmittel

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2013

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40112227