Rechtstracker.at

§ 41 PMG

Fassungen
01.01.2011 bis 31.10.2021 — BGBl. I Nr. 123/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.11.2021 § → § BGBl. I Nr. 190/2021
§ 4101.01.201131.10.2021 BGBl. I Nr. 123/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 123/2009

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021danach: BGBl. I Nr. 190/2021

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

Zusammensetzung der Post-Control-Kommission

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Post-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Paragraph 118, Absatz eins bis 6 TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, gilt mit folgender Maßgabe sinngemäß auch für die Post-Control-Kommission:
    1. Ziffer eins
      Das richterliche Mitglied der Telekom-Control-Kommission und das Mitglied, das in der Telekom-Control-Kommission über juristische und ökonomische Kenntnisse zu verfügen hat, sind in dieser Funktion auch Mitglieder der Post-Control-Kommission, solange sie Funktionsträger in der Telekom-Control-Kommission sind. Die für diese beiden Mitglieder bestellten Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission nach Paragraph 118, Absatz 2, TKG 2003 sind auch deren Ersatzmitglieder in der Post-Control-Kommission.
    2. Ziffer 2
      Der Post-Control-Kommission hat neben den in Ziffer eins, genannten Mitgliedern ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied mit Kenntnissen im Postwesen anzugehören. Die Bestellung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes erfolgt durch die Bundesregierung über Vorschlag der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Post-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Post-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40112396