Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Ungültigerklärung von Visa
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Ein Visum ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich
Tatsachen bekannt werden (Annullierung) oder
Tatsachen eintreten (Aufhebung),
die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1).die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (Paragraph 21, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Soll ein Visum bei einer Grenzübergangsstelle für ungültig erklärt werden, so hat die Fremdenpolizeibehörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird das Visum für ungültig erklärt, ist die Ungültigkeit im Reisedokument kenntlich zu machen. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012
Dokumentnummer
NOR40112521