Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
10. Hauptstück
Sonderbestimmungen für gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie für begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige von nicht gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern
EWR-Bürger und Schweizer Bürger
§ 84.Paragraph 84,
EWR-Bürger und Schweizer Bürger genießen Sichtvermerksfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011
Dokumentnummer
NOR40112539