Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer
§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz eins,Der Beförderungsunternehmer hat für jede Person, die er ohne Reisedokument und ohne die erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder für den er seinen Verpflichtungen nach § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt, einen Geldbetrag von 3.000 Euro zu entrichten.Der Beförderungsunternehmer hat für jede Person, die er ohne Reisedokument und ohne die erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (Paragraph 111, Absatz eins,) oder für den er seinen Verpflichtungen nach Paragraph 111, Absatz 2, oder 3 nicht nachkommt, einen Geldbetrag von 3.000 Euro zu entrichten.
(2)Absatz 2,Ein Bescheid nach Abs. 1 ist nicht zu erlassen oder aufzuheben, wenn dem betreffenden Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen des § 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.Ein Bescheid nach Absatz eins, ist nicht zu erlassen oder aufzuheben, wenn dem betreffenden Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen des Paragraph 50, Absatz eins, nicht zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011
Dokumentnummer
NOR40112556