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§ 63c StbG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.10.2013 — BGBl. I Nr. 122/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63c heute01.11.2013 § → § BGBl. I Nr. 16/2013
§ 63c01.01.201031.10.2013 BGBl. I Nr. 122/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 122/2009

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013danach: BGBl. I Nr. 16/2013

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 63 c,

  1. Absatz eins,Wer in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft oder in einem Verfahren zur Ausstellung von Bestätigungen oder sonstigen Urkunden vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich die Staatsbürgerschaft oder die Ausstellung einer Bestätigung oder sonstigen Urkunde in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erschleichen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Wer diese Tat begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Wer einer Aufforderung nach Paragraph 45, oder einer Verfügung nach Paragraph 63, Absatz 2, keine Folge leistet oder der ihm nach Paragraph 56, obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen. Dies gilt nicht für Organe der inländischen Gebietskörperschaften.

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40112646