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§ 5 EPG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 135/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 46/2025
§ 501.01.201931.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 161/2017
§ 501.01.201031.12.2018 BGBl. I Nr. 135/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 135/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 161/2017

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Begründungshindernisse

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden
    1. Ziffer eins
      zwischen Personen verschiedenen Geschlechts;
    2. Ziffer 2
      mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;
    3. Ziffer 3
      zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, Ziffer 2, steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112706