Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
17.12.2009 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 125/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 1917.12.200931.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 1901.01.200016.12.2009 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

17.12.2009BGBl. I Nr. 125/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 205/2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Veröffentlichung von Statistiken

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (Paragraph 4, Absatz eins,) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, daß der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Kann ein Rückschluß nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen die Veröffentlichung vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenen über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, ihre Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme im Bereich der Bundesstatistik unverzüglich der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40112757