Rechtstracker.at

§ 25a

Fassungen
01.01.2010 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 125/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25a heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 25a01.01.201024.05.2018 BGBl. I Nr. 125/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 125/2009

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Register der statistischen Einheiten

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Absatz eins und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten), personenbezogen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsmerkmale der Betriebe und Arbeitsstätten und Zugehörigkeit zum Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
    2. Ziffer 2
      Adressmerkmale der Betriebe, Arbeitsstätten und der sonstigen statistischen Einheiten;
    3. Ziffer 3
      Systematikmerkmale (zB ÖNACE-Code);
    4. Ziffer 4
      Beschäftigtendaten der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
    5. Ziffer 5
      Beschäftigtendaten der Betriebe und Arbeitsstätten;
    6. Ziffer 6
      Umsatz und Einkunftsquellen der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
    7. Ziffer 7
      Einheitentyp (zB Unternehmen, Betrieb, Arbeitsstätte);
    8. Ziffer 8
      Sonstige Schichtungsmerkmale für Stichprobenziehungen;
    9. Ziffer 9
      Referenzmerkmale zu den für die statistischen Zwecke verwendeten Datenquellen;
    10. Ziffer 10
      Versand- und Auskunftsmerkmale.
  2. Absatz 2,Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation auf Verlangen der Bundesanstalt unverzüglich und unentgeltlich zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, von den Finanzbehörden des Bundes.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt darf zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung der Daten des Registers personenbezogene Daten aus öffentlichen Registern, statistischen Erhebungen und die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu diesem Zweck zu übermittelnden Verwaltungsdaten heranziehen. Die Personen, die für einen der in diesen Registern enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Registern enthaltenen Daten Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers nach Bedarf für statistische Zwecke nutzen.

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40112771