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§ 48 NAG

Fassungen
01.01.2010 bis 30.06.2011 — BGBl. I Nr. 135/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4801.07.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 38/2011 · aufgehoben
§ 4801.01.201030.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 4801.01.200631.12.2009 BGBl. I Nr. 100/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 135/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011danach: BGBl. I Nr. 38/2011

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger”

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins,, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und
    3. Ziffer 3
      im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben.
  2. Absatz eins a,Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5,) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005), zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  3. Absatz 2,Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, gelten die Paragraph 45, Absatz 2 bis 4,
  4. Absatz 3,Liegt ein Fall des Paragraph 43, Absatz 5, vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, auf 30 Monate.
  5. Absatz 4,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz eins, ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
  6. Absatz 5,Absatz eins, gilt auch für Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins,, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

Im RIS seit

22.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40113004