Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungszulagenverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 442/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2010 Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2010
für Beamtinnen und Beamte 783,99 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 391,46 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 82,16 €;
für den überlebenden Ehegatten 783,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 82,16 €;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 288,36 € und nach diesem Zeitpunkt 512,41 €;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 432,97 € und nach diesem Zeitpunkt 783,99 €;
für einen früheren Ehegatten 783,99 €.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010
Dokumentnummer
NOR40113102