Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1078/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2019Bundesgesetzblatt Nr. 1078 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage B
Methodenvorschriften gemäß § 4Methodenvorschriften gemäß Paragraph 4
1.Ziffer eins Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
2.Ziffer 2 Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1 bis Nr. 5 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.Ausgenommen von Ziffer eins, sind die Parameter Nr. 1 bis Nr. 5 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3.Ziffer 3 Die Parameter Nr. 2, Nr. 3, Nr. 7, Nr. 8, sowie Nr. 10 bis 14 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4.Ziffer 4 Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 7 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 7 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
Nr. | Parameter | Analysenmethode |
7 | Gesamter gebundene rStickstoff | DIN 38409-H27, Juli 1992 |
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Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 451/2009