Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Diplomatenpässe
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diplomatenpässe sind auszustellen für
die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
den Präsidenten des Rechnungshofes,
die Mitglieder der Volksanwaltschaft,
die Beamten des höheren auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.
(2)Absatz 2,Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wenn die Ausstellung eines solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR40113335