Rechtstracker.at

§ 58

Fassungen
17.12.2009 bis 01.08.2016 — BGBl. I Nr. 126/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute01.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 71/2016
§ 5802.08.201631.05.2017 § → § BGBl. I Nr. 71/2016
§ 5817.12.200901.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 5831.12.200416.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 5801.02.199930.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 5819.08.197031.01.1999 BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

17.12.2009BGBl. I Nr. 126/2009

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016danach: BGBl. I Nr. 71/2016

Index

26/03 Patentrecht

Text

Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Das Patentamt ist eine Bundesbehörde und hat seinen Sitz in Wien. Es ist die österreichische Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz. Die Tätigkeiten des Patentamtes haben mit den sich aus seiner öffentlich-rechtlichen Stellung als Bundesbehörde ergebenden Verpflichtungen zur Objektivität und Gleichbehandlung in Einklang zu stehen.
  2. Absatz 2,Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten, einem für den juristischen Bereich und einem für den fachtechnischen Bereich zuständigen Vizepräsidenten sowie den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen rechtskundigen und fachtechnischen Mitgliedern und sonstigen Mitarbeitern.
  3. Absatz 3,Dem Präsidenten obliegt – unbeschadet der Bereichsverantwortung der Vizepräsidenten – die Leitung des Patentamtes; zudem ist er Leiter (Geschäftsführer) des teilrechtsfähigen Bereiches (Paragraphen 58 a und 58 b).
  4. Absatz 4,Die rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Die fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat. Für die Bestellung der Mitglieder gelten im Übrigen die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften.
  5. Absatz 5,Die Vizepräsidenten sollen über die für Mitglieder des Patentamtes vorgesehene förmliche Befähigung (der technische Vizepräsident jene als fachtechnisches Mitglied, der rechtskundige Vizepräsident jene als rechtskundiges Mitglied) oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40113379

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P58/NOR40113379