Rechtstracker.at

§ 58a

Fassungen
17.12.2009 bis 31.05.2017 — BGBl. I Nr. 126/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58a17.12.200931.05.2017 § → § BGBl. I Nr. 126/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2016
§ 58a31.12.200416.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 58a01.02.199930.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 58a05.12.199231.01.1999 BGBl. Nr. 771/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 a

Inkrafttretensdatum

17.12.2009BGBl. I Nr. 126/2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2016

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 58 a,

  1. Absatz eins,Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:
    1. Ziffer eins
      schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien über Daten, die angemeldete und registrierte gewerbliche Schutzrechte betreffen,
    2. Ziffer 2
      statistische Auswertungen von Daten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes,
    3. Ziffer 3
      Erstattung von Recherchen über den Stand der Technik und von Gutachten über die Patentierbarkeit von Erfindungen für Personen, Unternehmen, Staaten oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befasst sind,
    4. Ziffer 4
      Erstattung von Schutzrechtsrecherchen und von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Patentbewertungen unter Heranziehung anerkannter Evaluierungsstandards,
    5. Ziffer 5
      schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien im Rahmen von Markenanmeldeverfahren sowie auf Grund gesonderter Anträge darüber, ob ein bestimmtes Zeichen angemeldeten oder registrierten Marken gleich oder möglicherweise ähnlich ist („Ähnlichkeitsrecherchen“),
    6. Ziffer 6
      Übersetzungen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen für die internationale Registrierung von Marken,
    7. Ziffer 7
      Klassifizierung von Bildbestandteilen von Marken für nationale oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befasst sind,
    8. Ziffer 8
      Vertrieb von Informationsleistungen und -diensten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,
    9. Ziffer 9
      Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern sowie
    10. Ziffer 10
      Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
  2. Absatz 2,Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung nach Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie die Service- und Informationsleistungen des Patentamtes gemäß Absatz eins, im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit und die Bedingungen, unter denen sie erbracht werden, näher zu bestimmen. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die einzelnen Service- und Informationsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.
  3. Absatz 3,Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt,
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten gemäß Absatz 2,, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,
    2. Ziffer 2
      Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, im Zusammenhang stehen und
    3. Ziffer 3
      mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben, wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.
  4. Absatz 4,Das Patentamt ist berechtigt, aus dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009

Schlagworte

Serviceleistung, Warenverzeichnis, Informationsdienst, Tonträger, Bildträger, Vermögensverwaltung, Personalverwaltung

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40113380