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§ 64 GuKG

Fassungen
31.12.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 130/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute02.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 75/2016
§ 6401.01.2033 § → § BGBl. I Nr. 109/2024
§ 6402.08.201631.12.2032 § → § BGBl. I Nr. 75/2016
§ 6401.01.201401.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 6431.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 130/2009
§ 6401.09.199730.12.2009 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 130/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Weiterbildungen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
  2. Absatz 2,Weiterbildungen gemäß Absatz eins, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz 3, ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Absatz eins, ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  6. Absatz 6,Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 4,

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40113502