Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104cParagraph 104 c
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Fortbildung
§ 104c.Paragraph 104 c,
(1)Absatz eins,Angehörige der Pflegehilfe sind verpflichtet, zur
Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie
Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR40113512