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§ 36 PAG

Fassungen
ab 01.01.9000 — BGBl. I Nr. 126/2009 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 3601.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 3601.01.201001.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 3601.07.200531.12.2009 BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 126/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

1. Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 8,).

2. Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt römisch eins. Teil Nr. 4 aus 2014,, Seite 41 und 42.

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, eingereicht werden, sind die Paragraphen 3, 10, Ziffer eins,, Paragraphen 11, 12, Ziffer eins,, Paragraphen 13, 14, 15, 22, 23 und 27 Absatz 3, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Jahresgebühren für Patente und Gebrauchsmuster sowie für Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, liegt, sind die Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, 2, 4 und 5 und Paragraph 35, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Gebührenstundungen, die für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, bewilligt wurden, gelten vorbehaltlich Absatz 4 bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr. Die Stundungen umfassen auch die Veröffentlichungsgebühren.
  4. Absatz 4,Jahresgebühren bis zum fünften Jahr der Laufzeit, die gemäß Absatz 3, gestundet wurden, gelten als erlassen. Für Gebühren, deren Zahlungsfrist gemäß Paragraph 7, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, geltenden Fassung nach dem fünften Jahr der Laufzeit endet, bleibt die Zahlungsfrist unverändert.
  5. Absatz 5,Für jede der im Patentverträge-Einführungsgesetz vorgesehenen Veröffentlichung einer Übersetzung einer europäischen Patentschrift oder ihrer Berichtigung für europäische Patente, für die die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wurde, ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 180 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der Seiten der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40113657