Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 39Artikel 2, Paragraph 39
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Beschlüsse der Datenschutzkommission
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Datenschutzkommission ist bei Anwesenheit aller sechs Mitglieder beschlußfähig. Für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds gilt § 36 Abs. 4.Die Datenschutzkommission ist bei Anwesenheit aller sechs Mitglieder beschlußfähig. Für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds gilt Paragraph 36, Absatz 4,
(2)Absatz 2,Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz.
(3)Absatz 3,Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Entscheidungen der Datenschutzkommission von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzkommission unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Beschlüsse der Datenschutzkommission werden vom Vorsitzenden ausgefertigt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40113721