Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 40Artikel 2, Paragraph 40
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Beachte
zu Abs. 1:zu Absatz eins :
Bis 31.8.2012 ist mit Ausnahme des Verweises auf § 31a Abs. 3 die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 8).Bis 31.8.2012 ist mit Ausnahme des Verweises auf Paragraph 31 a, Absatz 3, die Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, anzuwenden vergleiche Paragraph 61, Absatz 8,).
Text
Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß § 22 Abs. 3, § 30 Abs. 6a oder § 31a Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 erlassen hat, ist die Vorstellung an die Datenschutzkommission gemäß § 57 Abs. 2 AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß § 22 Abs. 3 ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 6 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, erlassen hat, ist die Vorstellung an die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2,Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben in Verfahren vor der Datenschutzkommission stets Parteistellung. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des Verfahrens ist zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner im Verfahren nach § 31, es sei denn es ist durch besondere gesetzliche Regelung die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG) vorgesehen.Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben in Verfahren vor der Datenschutzkommission stets Parteistellung. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des Verfahrens ist zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner im Verfahren nach Paragraph 31,, es sei denn es ist durch besondere gesetzliche Regelung die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz 2, B-VG) vorgesehen.
(3)Absatz 3,Bescheide, mit welchen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.Bescheide, mit welchen gemäß Paragraph 13, Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß Paragraph 55, ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.
(4)Absatz 4,Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40113722