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Art. 2 § 41 DSG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 133/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 41 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2017
Art. 2 § 4101.01.201424.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 83/2013
Art. 2 § 4101.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 133/2009
Art. 2 § 4101.01.200031.12.2009 BGBl. I Nr. 165/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 133/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 83/2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe
    1. Ziffer eins
      kann der Datenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung ziehen;
    2. Ziffer 2
      ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien zu geben, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;
    3. Ziffer 3
      haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ihre Vorhaben dem Datenschutzrat zur Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;
    4. Ziffer 4
      hat der Datenschutzrat das Recht, von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte sowie die Einsicht in Unterlagen zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;
    5. Ziffer 4 a
      hat der Datenschutzrat das Recht, von der Datenschutzkommission Auskünfte und Berichte sowie Einsicht in Unterlagen zu verlangen;
    6. Ziffer 5
      kann der Datenschutzrat Auftraggeber des privaten Bereichs oder auch ihre gesetzliche Interessenvertretung zur Stellungnahme zu Entwicklungen von allgemeiner Bedeutung auffordern, die aus datenschutzrechtlicher Sicht Anlaß zu Bedenken, zumindest aber Anlaß zur Beobachtung geben;
    7. Ziffer 6
      kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und allfälligen Anregungen zur Verbesserung des Datenschutzes in Österreich der Bundesregierung und den Landesregierungen mitteilen, sowie über Vermittlung dieser Organe den gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis bringen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, Ziffer 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113723