Rechtstracker.at

§ 19 PyroTG 2010

Fassungen
04.01.2010 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 131/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1904.01.201024.05.2018 BGBl. I Nr. 131/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

04.01.2010BGBl. I Nr. 131/2009

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Pyrotechnik-Ausweis

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat auf Antrag einen Pyrotechnik-Ausweis für eine oder mehrere der betreffenden Kategorien auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      das nach Paragraph 15, erforderliche Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Nachweises von Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 verlässlich ist (Paragraph 16,) und
    3. Ziffer 3
      Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 5 für die beantragte Kategorie nachweist.
    Der Antrag ist abzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vorliegt.
  2. Absatz 2,Der Pyrotechnik-Ausweis hat Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die betreffenden Kategorien unter Beachtung des Paragraph 17, Absatz 4,, im Falle der Kategorie P2 zusätzlich die jeweilige Art (Produktgruppe), die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten sowie entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung des Pyrotechnik-Ausweises wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
  3. Absatz 3,Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren zur Ausstellung des Pyrotechnik-Ausweises personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber vier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder Erledigung eines Antrages.
  4. Absatz 4,Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung des Pyrotechnik-Ausweises. Der Dienstleister hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
  5. Absatz 5,Inhaber eines Pyrotechnik-Ausweises haben der Behörde binnen vier Wochen die erfolgte Verlegung des Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines solchen die Verlegung eines sonstigen Wohnsitzes unter Angabe der ausstellenden Behörde zu melden.

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40113774