Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
2. HAUPTSTÜCK
INVERKEHRBRINGEN UND MARKTÜBERWACHUNG
1. Abschnitt
Pflichten des Herstellers, Importeurs und Händlers
Pflichten des Herstellers
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den
grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG odergrundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/23/EG oder
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen
entsprechen.
(2)Absatz 2,Ferner muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen
pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einteilen,pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß Paragraphen 11 bis 13 einteilen,
die pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, die eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 durchführt, unddie pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, die eine Konformitätsbewertung gemäß Absatz 3, durchführt, und
nach Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vornehmen.nach Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß Paragraph 22, an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 vornehmen.
(3)Absatz 3,Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden Verfahren durchgeführt werden:
das EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entwederdas EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entweder
das Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oderdas Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oder
das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oderdas Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oder
das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang II Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oderdas Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oder
das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oderdas Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oder
das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang II Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR40113776