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§ 21 PyroTG 2010

Fassungen
04.01.2010 bis 30.06.2015 — BGBl. I Nr. 131/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 20/2015
§ 2104.01.201030.06.2015 BGBl. I Nr. 131/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

04.01.2010BGBl. I Nr. 131/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015danach: BGBl. I Nr. 20/2015

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

2. HAUPTSTÜCK
INVERKEHRBRINGEN UND MARKTÜBERWACHUNG

1. Abschnitt
Pflichten des Herstellers, Importeurs und Händlers

Pflichten des Herstellers

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den
    1. Ziffer eins
      grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/23/EG oder
    2. Ziffer 2
      im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen
    entsprechen.
  2. Absatz 2,Ferner muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß Paragraphen 11 bis 13 einteilen,
    2. Ziffer 2
      die pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, die eine Konformitätsbewertung gemäß Absatz 3, durchführt, und
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß Paragraph 22, an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 vornehmen.
  3. Absatz 3,Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden Verfahren durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      das EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entweder
      1. Litera a
        das Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oder
      2. Litera b
        das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oder
      3. Litera c
        das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oder
    2. Ziffer 2
      das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oder
    3. Ziffer 3
      das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40113776