Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
den Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Importeurs,
den Namen und den Typ des Gegenstandes und
(2)Absatz 2,Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Absatz eins, erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR40113778