Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Inverkehrbringen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
sie den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 genügen,sie den Anforderungen nach Paragraph 21, Absatz eins, genügen,
ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21 Abs. 3 bescheinigt wurde,ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 21, Absatz 3, bescheinigt wurde,
sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind undsie mit dem in Paragraph 22, beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und
sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen.sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen.
(2)Absatz 2,Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR40113781