Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Gemeinsame Anzündung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen nur einzeln und von einander getrennt angezündet werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, dieAbsatz eins, gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die
zur gemeinsamen Anzündung erzeugt und in Verkehr gebracht wurden oder
von Personen verwendet werden, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie F3, F4 oder T2 verfügen, oder
der Kategorie T1 angehören, soweit diese im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit Anzündmitteln der Kategorie P1 verbunden und angezündet werden und eine Anzündstelle vorhanden ist, die eine solche Verleitung ohne weiteren technischen Aufwand zulässt. Es darf dadurch an den pyrotechnischen Gegenständen zu keiner veränderten Effektwirkung kommen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR40113791