Rechtstracker.at

§ 37 PyroTG 2010

Fassungen
04.01.2010 bis 30.06.2015 — BGBl. I Nr. 131/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 20/2015
§ 3704.01.201030.06.2015 BGBl. I Nr. 131/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

04.01.2010BGBl. I Nr. 131/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015danach: BGBl. I Nr. 20/2015

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Widmungswidrige Verwendung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist verboten.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf Antrag die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die widmungswidrige Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      der beabsichtigte Effekt nicht durch widmungsgemäße Verwendung oder unter Einsatz sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
    3. Ziffer 3
      die Person gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b oder Ziffer 2, über einen Pyrotechnik-Ausweis verfügt und
    4. Ziffer 4
      gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  3. Absatz 3,Bei Bewilligungen nach Absatz 2, hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

Schlagworte

Bühnenvorführung, Theatervorführung, Vorführung

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40113792