Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU – Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Nationale Europol-Stelle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Nationalen Europol-Stelle obliegt der alleinige Zugriff auf die Europol Informationssysteme und der Kontakt zu Europol.
(2)Absatz 2,Der Nationalen Europol-Stelle kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse, die Europol für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt, zu übermitteln;
Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten;
Informationen und Erkenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten;
Informationen und Erkenntnisse für die Sicherheitsbehörden auszuwerten und an diese weiterzuleiten;
Informations-, Erkenntnis-, Beratungs- und Analyseanfragen an Europol zu richten;
Informationen für die Speicherung in seinen Datenbanken an Europol zu übermitteln;
die Rechtmäßigkeit des Informationsaustauschs mit Europol zu gewährleisten.
(3)Absatz 3,Soweit andere Sicherheitsbehörden als die Nationale Europol-Stelle Abfragen aus dem Europol-Informationssystem durchführen, darf aus dem Abfrageergebnis nur ersichtlich sein, ob ein angefragter Datensatz im Europol-Informationssystem verfügbar ist oder nicht. Weitere Informationen sind ausschließlich über die Nationale Europol-Stelle einzuholen.
(4)Absatz 4,Die Nationale Europol-Stelle kann die Zustimmung zur Weitergabe von Daten durch Europol an Einrichtungen der Europäischen Union, Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 Z 2 und 3 PolKG) unter Auflagen (§ 8 Abs. 1 PolKG) erteilen. Die Zustimmung kann allgemein oder eingeschränkt erteilt und jederzeit widerrufen werden. Bei Vorliegen der in § 8 Abs. 2 PolKG angeführten Gründe ist die Zustimmung zu verweigern.Die Nationale Europol-Stelle kann die Zustimmung zur Weitergabe von Daten durch Europol an Einrichtungen der Europäischen Union, Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 PolKG) unter Auflagen (Paragraph 8, Absatz eins, PolKG) erteilen. Die Zustimmung kann allgemein oder eingeschränkt erteilt und jederzeit widerrufen werden. Bei Vorliegen der in Paragraph 8, Absatz 2, PolKG angeführten Gründe ist die Zustimmung zu verweigern.
Schlagworte
Informationsanfrage, Erkenntnisanfrage, Anfrage
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40113857