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§ 42 EU-PolKG

Fassungen
01.01.2010 bis 08.04.2013 — BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute07.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 206/2021
§ 4209.04.201306.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 65/2013
§ 4201.01.201008.04.2013 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 132/2009

Außerkrafttretensdatum

08.04.2013danach: BGBl. I Nr. 65/2013

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2013,.

Text

Richtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Änderungen, Ergänzungen, Richtigstellungen und Aktualisierungen von Daten im Schengener Informationssystem dürfen Sicherheitsbehörden nur hinsichtlich der von ihnen selbst vorgenommenen Ausschreibungen durchführen.
  2. Absatz 2,Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden, teilt sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, diesen im Wege des Sirene-Büros unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von 10 Tagen, mit.
  3. Absatz 3,Kommen Anhaltspunkte hervor, die Zweifel an der eindeutigen Unterscheidbarkeit ausgeschriebener Personen aufkommen lassen, so hat die Sicherheitsbehörde, soweit es sich nicht um eine von ihr selbst veranlasste Ausschreibung handelt, den Sachverhalt abzuklären und im Wege des Sirene-Büros Zusatzinformationen mit der ausschreibenden Stelle auszutauschen. Die Sicherheitsbehörde hat, soweit dies zur eindeutigen Identifizierung einer von ihr ausgeschriebenen Person erforderlich ist, die Ausschreibung um zusätzliche Informationen zu ergänzen.
  4. Absatz 4,Besteht die Möglichkeit, dass eine von einer Ausschreibung nicht betroffene Person mit einer tatsächlich ausgeschriebenen verwechselt wird, darf die Sicherheitsbehörde mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen die Ausschreibung um dessen Namen, besondere unveränderliche körperliche Merkmale, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Lichtbild, Fingerabdruck, Staatsangehörigkeit und Daten von Ausweisdokumenten ergänzen. Betroffene sind auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ihre Daten dürfen nur zur Feststellung, dass sie von der Ausschreibung nicht betroffen sind, verwendet werden.

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113893