Rechtstracker.at

§ 47 BHG 2013

Fassungen
01.01.2013 bis 14.12.2015 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 4715.12.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 144/2015
§ 4701.01.201314.12.2015 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

14.12.2015danach: BGBl. I Nr. 144/2015

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Berichtspflichten

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung, den übrigen haushaltsleitenden Organen und dem Nationalrat zweimal jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September binnen eines Monats schriftlich über den Vollzug des Bundeshaushaltes im jeweiligen Finanzjahr zu berichten.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den vorläufigen Gebarungserfolg des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln; dieser hat den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages gegenüberzustellen. Zugleich ist jeweils zum Ende des vorangegangenen Finanzjahres in aggregierter Form zu berichten über
    1. Ziffer eins
      die im vorangegangenen Finanzjahr vorgenommenen Stundungen, Ratenbewilligungen, Aussetzungen und Einstellungen der Einziehung bei Forderungen des Bundes sowie
    2. Ziffer 2
      über Stand und Veränderungen der Rücklagen der Detailbudgets (Paragraphen 55, 56,) sowie über Stand und Veränderung der Neubewertungsrücklagen (Paragraph 91, Absatz 7,).

    Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die zur Erstellung dieses Berichtes erforderlichen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zu übermitteln; die dabei einzuhaltende Vorgangsweise ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinie festzulegen.

  3. Absatz 3,Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich eine zahlenmäßige Übersicht (Förderungsbericht) über die im vorangegangenen Finanzjahr
    1. Ziffer eins
      aus Bundesmitteln gewährten direkten Förderungen (Paragraph 30, Absatz 5,), ausgenommen Bezugs- und Pensionsvorschüsse, und
    2. Ziffer 2
      geleisteten Einzahlungsverzichte des Bundes, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden (indirekte Förderungen)
    spätestens bis zum Ablauf des dem Berichtsjahr folgenden Finanzjahres vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die direkten Förderungen sind in der Gliederung des Bundesvoranschlages zumindest nach Voranschlagsstellen und Aufgabenbereichen, die indirekten Förderungen zumindest nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und den begünstigten Bereichen auszuweisen. Den für das Berichtsjahr ausgewiesenen Förderungen sind überdies die Vergleichszahlen aus den beiden unmittelbar vorangegangenen Finanzjahren und bei den direkten Förderungen auch die entsprechenden Voranschlagswerte des laufenden Finanzjahres gegenüberzustellen.
  5. Absatz 5,Der Förderungsbericht ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu verfassen, die oder der auch die Richtlinien für die Vorbereitung dieses Berichtes durch die haushaltsleitenden Organe zu erstellen hat.

Schlagworte

Ergebnisvoranschlag, Bezugsvorschuss

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113981