Rechtstracker.at

§ 90 BHG 2013

Fassungen
01.01.2013 bis 27.12.2024 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 90 heute28.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 159/2024
§ 9001.01.201327.12.2024 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

27.12.2024danach: BGBl. I Nr. 159/2024

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Die Verrechnung hat über folgende Stufen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Verrechnung von Obligos,
    2. Ziffer 2
      Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
    3. Ziffer 3
      Verrechnung von Zahlungen (Ein- und Auszahlungen).

    Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach Paragraph 91 und Paragraph 92,

  2. Absatz 2,Als Obligo sind Geschäftsfälle zu verrechnen,
    1. Ziffer eins
      bei denen Mittelverwendungen vorgemerkt oder reserviert werden, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit begründet worden ist sowie
    2. Ziffer 2
      Mittelaufbringungen, für die noch keine Forderung begründet wurde.
  3. Absatz 3,Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen.
  4. Absatz 4,Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- und Auszahlungen des Bundes führen, in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen von Zahlungen ist der jeweilige Wert des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen.
  5. Absatz 5,Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (Paragraph 52,), Mittelumschichtungen (Paragraph 53,), Mittelverwendungsüberschreitungen (Paragraph 54,), die Entnahme von Rücklagen (Paragraph 56,), variable Auszahlungen (Paragraph 12, Absatz 5,) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zweiter Ebene zu verrechnen.

Schlagworte

Einzahlung

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40114024