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§ 121 BHG 2013

Fassungen
31.12.2009 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 121 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2011
§ 12131.12.200931.12.2012 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 149/2011

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Überleitungs- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine Verordnung zur Ausgestaltung der Vorbereitungsmaßnahmen für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den jeweiligen haushaltsleitenden Organen eine Überleitung der Voranschlagswerte in die neue Budget- und Kontenstruktur festzulegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzusetzen, wie und bis zu welchem Zeitpunkt die Überleitung des Bundesvoranschlages nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, nach den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat. Die haushaltsleitenden Organe haben für deren Untergliederungen die für die Überleitung erforderlichen Informationen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu liefern und im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen.
  3. Absatz 3,Die Voranschlagswerte der voranschlagswirksamen Gebarung der Finanzjahre 2011 und 2012 sind als Voranschlagsvergleichswerte für den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag zu überführen. Erfolgswirksame Einnahmen und Ausgaben sind als finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag sowie als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag in der veranschlagten Höhe zu übernehmen. Bestandswirksame Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung sind als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag in der veranschlagten Höhe zu übernehmen. Die übergeleiteten Voranschlagswerte sind um die Werte zu ergänzen und adaptieren, die sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes darüber hinaus ergeben.
  4. Absatz 4,Die Voranschlagsvergleichswerte des Absatz 3, sind in der Gliederung nach diesem Bundesgesetz darzustellen. Sofern diese Überleitung der Werte nach Absatz 3, nicht mit den Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes vereinbar ist, sind im Einvernehmen zwischen dem haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen angepasste Werte zu verwenden.
  5. Absatz 5,Die Rücklagen von Organisationseinheiten, bei denen die Flexibilisierungsklausel nach Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zur Anwendung gelangte, sind als Rücklage dem jeweiligen Detailbudget, das mit der jeweiligen Organisationseinheit korrespondiert, zuzuordnen. Die Entscheidung darüber hat das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Die Verwendung der Rücklagen hat nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Rücklagen aus zweckgebundenen und variablen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vorangegangenen Finanzjahren gebildet wurden, verwendet werden. Sie sind als Rücklagen den korrespondierenden Detailbudgets zuzuordnen. Die Entscheidung darüber hat das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Die Verwendung der Rücklagen hat nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Für Rücklagen, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 gebildet wurden, gilt:
    1. Ziffer eins
      Rücklagen, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 gemäß Paragraph 53, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, ab dem Finanzjahr 2009 gebildet wurden und nicht unter Paragraph 101, Absatz 13, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, fallen, sind nach den Grundsätzen des Paragraph 55, dieses Bundesgesetzes vom haushaltsleitenden Organ auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereiches aufzuteilen. Für Rücklagen nach Paragraph 53, Absatz eins bis 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, gelten dieselben Bestimmungen, jedoch unter Beibehaltung der jeweiligen Zweckwidmungen.
    2. Ziffer 2
      Rücklagen gemäß Paragraph 101, Absatz 12, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2008 gebildet und nicht gemäß Paragraph 101, Absatz 13, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 aufgelöst wurden, sind zu Beginn des Finanzjahres 2013 nach den Grundsätzen des Paragraph 55, vom haushaltsleitenden Organ auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereiches unter Beibehaltung der bisherigen Zweckwidmungen aufzuteilen. Diese Rücklagen sind sodann von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen finanzierungswirksam zu entnehmen, wobei die Höhe der Rücklage der jeweiligen Detailbudgets unverändert bleibt.
  8. Absatz 8,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Stichtag 1. Jänner 2013 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstellen und die näheren Bestimmungen dazu durch Verordnung festzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) erforderlichen Daten seines Wirkungsbereiches der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) sind insbesondere die Daten aus der Bestands- und Erfolgsverrechnung heranzuziehen.
  9. Absatz 9,Organe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, haben die Kosten- und Leistungsrechnung vom 1. Jänner 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 in der Struktur zu führen, die mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen festzulegen ist. Ab 1. Jänner 2013 findet die Kosten- und Leistungsrechnung nach den Paragraphen 108 bis 110 auf alle haushaltsführenden Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Anwendung.
  10. Absatz 10,Unbeschadet der bestehenden Verpflichtung zur Haushaltsführung nach dem Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, gilt Folgendes im Hinblick auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes:
    1. Ziffer eins
      Im Finanzjahr 2011 besteht für die haushaltsleitenden Organe die Möglichkeit, einzelne Elemente der ab 2013 nach diesem Bundesgesetz geltenden Regeln im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erproben (Pilotbetrieb). Darüber hinaus können ab dem Finanzjahr 2011 Vorbereitungsmaßnahmen für die wirkungsorientierte Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben (Paragraph 17,) sowie für die interne Evaluierung von rechtsetzenden Maßnahmen und von der Durchführung von Vorhaben (Paragraph 18,) getroffen werden.
    2. Ziffer 2
      Die haushaltsleitenden Organe haben bis 30. Juni 2010 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Budgetstruktur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,, festzulegen. Dazu hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen durch Verordnung zu erlassen.
    3. Ziffer 3
      Im Finanzjahr 2012 besteht für die haushaltsleitenden Organe die Verpflichtung, entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 2, der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die ab 2013 geltenden Regeln nach diesem Bundesgesetz zusätzlich durchzuführen (Parallelbetrieb).
  11. Absatz 11,Im Bundesvoranschlag 2013 werden die vorangegangenen Jahre nicht dargestellt. Im Bundesvoranschlag 2014 wird nur das Finanzjahr 2013 dargestellt, jedoch nicht der Erfolg für das Finanzjahr 2012.
  12. Absatz 12,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle aus den Finanzjahren bis einschließlich dem Finanzjahr 2012 im Haushaltsverrechnungssystem sowie in den Verrechnungskreisen in das ab dem Finanzjahr 2013 zum Einsatz kommende Haushaltsverrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechnungskreise sicherzustellen. Die haushaltsleitenden Organe, die haushaltsführenden Stellen sowie die ausführenden Organe haben die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen dabei zu unterstützen. Zur Sicherstellung einer geordneten Abwicklung hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.
  13. Absatz 13,Bei der Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Jahre 2013 bis 2016 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2013 sind die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden; dies beinhaltet auch die Erstellung der in diesem Zusammenhang stehenden Verordnungen und Richtlinien.
  14. Absatz 14,Für Einzelvorhaben, bei denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, finden die Bestimmungen des Paragraphen 23, 43 bis 48 des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, Anwendung.
  15. Absatz 15,Verfügungen über Bundesvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einvernehmensherstellungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des 6. Abschnittes des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, getroffen wurden, bleiben nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht, sofern sie nicht dem vorliegenden Bundesgesetz widersprechen.
  16. Absatz 16,Alle im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz festgelegten Obergrenzen der Ausgaben werden ab dem Finanzjahr 2013 betragsgleich zu Obergrenzen der Auszahlungen.
  17. Absatz 17,Wird der Bundeshaushalt im Finanzjahr 2013 gemäß Artikel 51 a, Absatz 4, B-VG geführt, so ist dieser nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. In diesem Fall entsprechen die im Bundesfinanzgesetz 2012 festgelegten Ausgaben den Obergrenzen für die Auszahlungen im Finanzierungshaushalt und den finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt. Die dabei angewendete Budgetstruktur hat jener gemäß Absatz 10, Ziffer 2, zu entsprechen, falls diese nicht im Einvernehmen zwischen dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgeändert wird.
  18. Absatz 18,Die langfristige Budgetprognose gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ist erstmalig im Finanzjahr 2013, spätestens im Finanzjahr 2014 zu erstellen. Der Bericht gem. Paragraph 47, Absatz 2, zweiter Satz ist erstmalig zum 31. März 2014 für das Finanzjahr 2013 zu erstellen.
  19. Absatz 19,Der Förderungsbericht für das Finanzjahr 2012 ist in der Budgetstruktur des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zu erstellen, wobei die Voranschlagsbeträge der direkten Förderungen des laufenden Finanzjahres nicht aufzunehmen sind. Im Förderungsbericht für das Jahr 2013, der nach den Bestimmungen und in der Budgetstruktur dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist, sind bei den direkten Förderungen die Vergleichszahlen der Finanzjahre 2011 und 2012 sowie im Förderungsbericht für das Jahr 2014 jene des Finanzjahres 2012 nicht aufzunehmen.
  20. Absatz 20,Unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz bestehen variable Pools gemäß Paragraph 44, Absatz 5, in folgenden Bereichen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeiner Verwaltungsdienst:
      1. Litera a
        Verwendungsgruppe A1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 3);
      2. Litera b
        Verwendungsgruppe A2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5); Verwendungsgruppe A3 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) und die Verwendungsgruppen A4 bis A7.
    2. Ziffer 2
      Exekutivdienst:
      1. Litera a
        Verwendungsgruppe E1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
      2. Litera b
        Verwendungsgruppe E2a (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) sowie die Verwendungsgruppen E2b und E2c.
    3. Ziffer 3
      Militärischer Dienst:
      1. Litera a
        Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 3);
      2. Litera b
        Verwendungsgruppe M BO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5), Verwendungsgruppe M BUO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) und Verwendungsgruppe M BUO 2;
      3. Litera c
        Verwendungsgruppe M ZO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 3);
      4. Litera d
        Verwendungsgruppe M ZO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5), Verwendungsgruppe M ZUO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) sowie die Verwendungsgruppen M ZUO 2 und M ZCh.
    4. Ziffer 4
      Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b;
    5. Ziffer 5
      Lehrpersonen:
      1. Litera a
        Direktorinnen und Direktoren, Abteilungsvorstände, Fachvorstände sowie Erziehungsleiterinnen und Erziehungsleiter der Verwendungsgruppen L1, L2 und L3;
      2. Litera b
        übrige Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L1, L2 und L3;
    6. Ziffer 6
      Bedienstete mit ADV-Sondervertrag der Bedienstetengruppen SV/5 bis SV/7.
  21. Absatz 21,Innerhalb des folgendermaßen zusammengefassten Bereiches an Besoldungsgruppen und Teilen von Besoldungsgruppen kann eine Abänderung des Personalplanes gemäß Paragraph 44, Absatz 6, erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeiner Verwaltungsdienst:
      1. Litera a
        Verwendungsgruppe A1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 7);
      2. Litera b
        Verwendungsgruppe A2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5);
      3. Litera c
        Verwendungsgruppen A3 bis A7.
    2. Ziffer 2
      Exekutivdienst:
      1. Litera a
        Verwendungsgruppe E1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 9);
      2. Litera b
        Verwendungsgruppe E2a, E2b und E2c.
    3. Ziffer 3
      Militärischer Dienst:
      1. Litera a
        Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 7);
      2. Litera b
        Verwendungsgruppe M BO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
      3. Litera c
        Verwendungsgruppe M BUO 1 und M BUO 2;
      4. Litera d
        Verwendungsgruppe M ZO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
      5. Litera e
        Verwendungsgruppe M ZO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
      6. Litera f
        Verwendungsgruppen M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh.
    4. Ziffer 4
      Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und R2, Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes sowie Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter;
    5. Ziffer 5
      Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen St 1 und St 2;
    6. Ziffer 6
      Lehrerinnen und Lehrer;
    7. Ziffer 7
      Schul- und Fachinspektorinnen und -inspektoren;
    8. Ziffer 8
      Krankenpflegedienst;
    9. Ziffer 9
      Bedienstete mit einem ADV-Sondervertrag;
    10. Ziffer 10
      Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.
  22. Absatz 22,Die höchstzulässige Personalkapazität für den Personalplan des Finanzjahres 2013 ist jener Wert, der sich innerhalb der Grundzüge des Personalplanes für 2013 auf Basis der von der Bundesregierung festzulegenden Vollbeschäftigten-Zielen unter Einrechnung einer Bewirtschaftungsreserve bemisst. Eine allfällige Differenz zu den in den Grundzügen des Personalplanes festgelegten Planstellen kann in Personalcontrollingpunkte umgerechnet und diese im Personalplan des jeweiligen haushaltsleitenden Organs gutgeschrieben werden.
  23. Absatz 23,Das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2013 bis 2016 und das Bundesfinanzgesetz 2013 sind unter Berücksichtigung von Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, zu erstellen.
  24. Absatz 24,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine externe Evaluierung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten – somit spätestens im Jahre 2017 – zu beauftragen.

Schlagworte

Schulinspektoren, Schulinspektorinnen, Fachinspektor, Überleitungsbestimmung, Budgetstruktur, Ergebnisvoranschlag, Einzahlung, Bestandsverrechnung, Kostenrechnung, Postverwaltung

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40114055