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§ 19 UPG

Fassungen
01.01.2010 bis 11.01.2013 — BGBl. I Nr. 135/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.08.201331.08.2019 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013
§ 1912.01.201331.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 24/2013
§ 1901.01.201011.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 1901.10.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2007
§ 1901.03.199430.09.2007 § → § BGBl. Nr. 449/1994
§ 1901.08.198828.02.1994 BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 135/2009

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013danach: BGBl. I Nr. 24/2013

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.
  2. Absatz 2,Als nahe Angehörige sind die Ehegattin und der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflegekinder sowie die Person, mit der die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. Absatz 2 a,Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
  4. Absatz 3,Die Pflegefreistellung gemäß Absatz eins, darf im Ausbildungsjahr die auf eine Woche entfallende Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum nicht überschreiten.
  5. Absatz 4,Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausbildungsjahr bis zum Höchstausmaß der auf eine weitere Woche entfallenden Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum, wenn der Unterrichtspraktikant
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum neuerlich verhindert ist.
  6. Absatz 4 a,Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz 4,, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind

Im RIS seit

17.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR40114176

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/145/P19/NOR40114176