Rechtstracker.at

§ 27 A-QSG

Fassungen
30.01.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 10/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.01.201430.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 129/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
§ 2730.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 10/2010
§ 2701.09.200529.01.2010 BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

30.01.2010BGBl. I Nr. 10/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 129/2013

Abkürzung

A-QSG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Abschnitt
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt Paragraph 19, Absatz 5, GenRevG 1997.
  2. Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph eins b, Absatz 4, keinen schriftlichen Nachweis der Qualitätskontrollbehörde übermittelt hat oder
    2. Ziffer 2
      einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, annimmt oder
    3. Ziffer 3
      dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
    4. Ziffer 4
      gegen die Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 5, verstößt oder
    5. Ziffer 5
      gegen die Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 7, verstößt oder
    6. Ziffer 6
      gegen die Verpflichtung des Paragraph 24, Absatz eins, verstößt oder
    7. Ziffer 7
      gegen Paragraph 24, Absatz 4, verstößt oder
    8. Ziffer 8
      gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 22, zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      ohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführt oder
    2. Ziffer 2
      den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
    3. Ziffer 3
      den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
    4. Ziffer 4
      den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
    5. Ziffer 5
      als Qualitätsprüfer gegen Paragraph 6, verstößt.
  4. Absatz 4,Strafbehörde erster Instanz ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen.

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

20004229

Dokumentnummer

NOR40114272