Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
2. Abschnitt
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt § 19 Abs. 5 GenRevG 1997.Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt Paragraph 19, Absatz 5, GenRevG 1997.
(2)Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
entgegen § 1b Abs. 4 keinen schriftlichen Nachweis der Qualitätskontrollbehörde übermittelt hat oderentgegen Paragraph eins b, Absatz 4, keinen schriftlichen Nachweis der Qualitätskontrollbehörde übermittelt hat oder
einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annimmt odereinen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, annimmt oder
dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2a nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oderdem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 5 verstößt odergegen die Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 5, verstößt oder
gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 7 verstößt odergegen die Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 7, verstößt oder
gegen die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 verstößt odergegen die Verpflichtung des Paragraph 24, Absatz eins, verstößt oder
gegen § 24 Abs. 4 verstößt odergegen Paragraph 24, Absatz 4, verstößt oder
gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt.gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 22, zuwiderhandelt.
(3)Absatz 3,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
ohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführt oder
den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
als Qualitätsprüfer gegen § 6 verstößt.als Qualitätsprüfer gegen Paragraph 6, verstößt.
(4)Absatz 4,Strafbehörde erster Instanz ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Dokumentnummer
NOR40114272