Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit Bescheid Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu Fachprüfungen zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.
(2)Absatz 2,Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 ist unzulässig.Die Erteilung der Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Art. 11 der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Artikel 11, der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.
(4)Absatz 4,Gegen Bescheide, mit denen die Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.
Schlagworte
EU-Vertragspartei
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
NOR40114317