Rechtstracker.at

§ 218 GSVG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 147/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21825.04.201731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 53/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 21801.01.201624.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 162/2015
§ 21801.01.201231.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 122/2011
§ 21801.01.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 147/2009
§ 21801.05.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 21801.09.200230.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 141/2002
§ 21801.01.199431.08.2002 BGBl. Nr. 21/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 218

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 147/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 122/2011

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Vermögensanlage

Paragraph 218,

  1. Absatz eins,Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 219, nur angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
    2. Ziffer 2
      in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    3. Ziffer 3
      in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    4. Ziffer 4
      in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Ziffer eins bis 3 und nach Absatz 2, oder
    5. Ziffer 5
      in Immobilienfonds.
    Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Ziffer eins, der Anlage 2 zu Paragraph 22, des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
  3. Absatz 3,Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensanlagen, die von den Vorschriften der Absatz eins und 2 abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein; letzterenfalls sind die wesentlichen Gruppenmerkmale (zB die Art und die sonstigen näheren Umstände der beabsichtigten Vermögensanlagen, insbesondere auch der vorzusehende Mindestertrag) im Beschlußwortlaut festzulegen.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen.

Im RIS seit

08.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40114582