Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79bParagraph 79 b
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Aufsichtsrecht
§ 79b.Paragraph 79 b,
(1)Absatz eins,Die Apothekerkammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Verlangen hat die Apothekerkammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer, mit Ausnahme der Beschlüsse des Disziplinarrates, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom Bundesminister für Gesundheit aufzuheben. Die Apothekerkammer hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Dokumentnummer
NOR40114598