Rechtstracker.at

§ 60 NO

Fassungen
01.01.2010 bis 18.07.2024 — BGBl. I Nr. 141/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60 heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 6001.01.201018.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 141/2009
§ 6001.08.198931.12.2009 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 141/2009

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024danach: BGBl. I Nr. 93/2024

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 60, (1) Ein Tauber, welcher lesen kann, muß den Act selbst lesen und ausdrücklich bestätigen, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe. Diese Bestätigung muß in dem Acte vor der Unterschrift angeführt werden.

  1. Absatz 2,Kann der Taube nicht lesen, so muß außer den Actszeugen noch eine Person seines Vertrauens beigezogen werden, welche seine Gebärdensprache versteht.
  2. Absatz 3,Als Vertrauenspersonen können ohne Unterschied des Geschlechtes auch solche Personen, welche mit dem Tauben verwandt oder verschwägert oder durch Adoption oder das Eheband verbunden sind, beigezogen werden. Im Uebrigen müssen auch solche Vertrauenspersonen die Eigenschaften fähiger Actszeugen besitzen.
  3. Absatz 4,Ueber das Verständniß der Gebärdensprache von Seite des Tauben muß sich der Notar durch Versuche, welche sich nicht auf den Gegenstand des Actes beziehen, gehörig überzeugen. Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Schlagworte

Akt, Aktszeuge

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114714

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P60/NOR40114714