Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141bParagraph 141 b
Text
§. 141b.Paragraph 141 b,
(1)Absatz eins,Der Delegiertentag hat aus seiner Mitte den Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer, einen ersten, zweiten und dritten Präsidenten-Stellvertreter sowie einen Kassier zu wählen, die dem Notarenstand angehören müssen. Zwei der drei Präsidenten-Stellvertreter dürfen nicht derselben Kammer angehören wie der Präsident der Österreichischen Notariatskammer. Dem Delegiertentag obliegt auch die Abberufung des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer.
(2)Absatz 2,Der Präsident der Österreichischen Notariatskammer, seine drei Stellvertreter und der Kassier sowie die Präsidenten der Kammern und vier weitere vom Delegiertentag aus seiner Mitte zu wählende Ausschußmitglieder aus dem Kandidatenstand bilden den Ständigen Ausschuß.
(3)Absatz 3,Der Delegiertentag hat weiter einen Rechnungsprüfer, der dem Notarenstand, und einen Rechnungsprüfer, der dem Kandidatenstand angehören muß, sowie für sie je einen Stellvertreter zu wählen. Ferner hat der Delegiertentag anhand der von den Notariatskollegien erstatteten Wahlvorschläge (§ 125 Abs. 4 Z 6) jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen (§ 168 Abs. 1) zu wählen.Der Delegiertentag hat weiter einen Rechnungsprüfer, der dem Notarenstand, und einen Rechnungsprüfer, der dem Kandidatenstand angehören muß, sowie für sie je einen Stellvertreter zu wählen. Ferner hat der Delegiertentag anhand der von den Notariatskollegien erstatteten Wahlvorschläge (Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 6,) jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen (Paragraph 168, Absatz eins,) zu wählen.
(4)Absatz 4,Der Delegiertentag kann zur Erstattung von Vorschlägen Fachausschüsse bestellen; in sie können auch Standesangehörige berufen werden, die nicht Mitglieder des Delegiertentags sind. Der Präsident kann zur Beratung der vom Fachausschuß behandelten Gegenstände auch diejenigen Mitglieder der Fachausschüsse, die nicht Mitglieder des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses sind, zu den Tagungen des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses einladen; sie haben nur beratende Stimme.
(5)Absatz 5,Dem Delegiertentag sind zusätzlich mit beratender Stimme auch die Leiter der nach § 140a Abs. 2 Z 4 eingerichteten Institute beizuziehen, soweit dabei diese Institute betreffende Angelegenheiten behandelt werden.Dem Delegiertentag sind zusätzlich mit beratender Stimme auch die Leiter der nach Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 4, eingerichteten Institute beizuziehen, soweit dabei diese Institute betreffende Angelegenheiten behandelt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40114732