Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158Paragraph 158
Text
§ 158.Paragraph 158,
(1)Absatz eins,Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:
Geldbuße bis 50 000 Euro,
Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,
(2)Absatz 2,Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten Geschäfte untersagt.Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im Paragraph 5, bezeichneten Geschäfte untersagt.
(3)Absatz 3,Gegen Notariatskandidaten können außer den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.Gegen Notariatskandidaten können außer den im Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.
(4)Absatz 4,Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.
(5)Absatz 5,Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:
Mahnung an die Pflichten des Standes,
schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 25, BGBl. I Nr. 98/2001; Art. 11 §§ 9 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40114737