Rechtstracker.at

§ 3 PyroTG-DV

Fassungen
04.01.2010 bis 31.03.2017 — BGBl. II Nr. 499/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 87/2017
§ 304.01.201031.03.2017 BGBl. II Nr. 499/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.01.2010BGBl. II Nr. 499/2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. II Nr. 87/2017

Abkürzung

PyroTG-DV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Prüfungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Erlangung eines Nachweises der Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 PyroTG 2010 durch Lehrgangsteilnehmer muss die Ausbildungseinrichtung Prüfungen durchführen, die alle zum jeweiligen Lehrgang in Anlage römisch eins angeführten Unterrichtsgebiete umfassen. Zu den Prüfungen dürfen nur Personen zugelassen werden, die einen von der Ausbildungseinrichtung gemäß dieser Verordnung durchgeführten Pyrotechnik-Lehrgang absolviert haben. Die Ausbildungseinrichtung hat für jeden Lehrgangstyp im Sinne der Anlage römisch eins einen Prüfungskatalog zu erstellen, der zumindest 120 in Betracht kommende theoretische Prüfungsfragen über den vorgetragenen Lehrinhalt enthält.
  2. Absatz 2,Die Prüfung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Der theoretische Teil ist in schriftlicher Form abzunehmen und muss mindestens 90 aus dem Prüfungskatalog entnommene Fragen umfassen. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt und wiederholt werden.
  3. Absatz 3,Theoretische Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest der Lehrgangsleiter und eine Person des Lehrpersonals angehören. Praktische Prüfungen sind vor zumindest zwei Personen des Lehrpersonals abzulegen.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungseinrichtung hat ein auf den jeweiligen Lehrgangstyp im Sinne der Anlage römisch eins und den dafür erstellten Prüfungskatalog abgestimmtes Prüfungsbewertungssystem einzurichten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80 Prozent der gestellten Aufgaben aus dem theoretischen Prüfungsteil erfolgreich erfüllt wurden und die zu prüfende Person im praktischen Prüfungsteil nachgewiesen hat, dass sie mit den ausbildungsgegenständlichen pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen sicher und ordnungsgemäß umgeht.
  5. Absatz 5,Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Art des Lehrganges unter Angabe der ausbildungsgegenständlichen Kategorie gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 PyroTG 2010,
    2. Ziffer 2
      Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und der prüfenden Personen des Lehrpersonals,
    3. Ziffer 3
      Datum und Ort der Prüfung,
    4. Ziffer 4
      Vor- und Familien- oder Nachname sowie Geburtsdatum der geprüften Person und
    5. Ziffer 5
      Ergebnisse des theoretischen und des praktischen Prüfungsteils sowie das Prüfungsendergebnis.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und den prüfenden Personen des Lehrpersonals zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern. Schriftliche Prüfungsunterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Schlagworte

Vorname, Familienname

Im RIS seit

23.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20006644

Dokumentnummer

NOR40114815