Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Blutspenderverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Eingeschränkte Eignungsuntersuchung (Tauglichkeitsuntersuchung)
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Unmittelbar vor jeder Gewinnung von Plasma sind Blutdruck, Pulsfrequenz und Körperkerntemperatur zu kontrollieren. Zusätzlich sind im Rahmen der Plasmaspende Hämoglobin sowie das Gesamtprotein zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Unmittelbar vor jeder Gewinnung von korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender sind Blutdruck, Pulsfrequenz und Körperkerntemperatur zu kontrollieren. Zusätzlich sind im Rahmen jeder Gewinnung von korpuskulären Bestandteilen Hämoglobin- und das Blutbild zu bestimmen sowie nach der Gewinnung die Thrombozyten- und Leukozytenanzahl zu ermitteln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 17/2010
Schlagworte
Thrombozytenanzahl, Hämoglobinbild
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40114879