Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Namensänderungsverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 387/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Antrag auf Namensänderung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Änderung des Familien- oder Nachnamens oder auf Änderung des Vornamens hat zu enthalten:
den Familien- oder Nachnamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;
die Gründe, aus denen die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird, es sei denn für die Änderung wäre § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG maßgeblich;die Gründe, aus denen die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird, es sei denn für die Änderung wäre Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG maßgeblich;
den Familien- oder Nachnamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;
die Unterschrift des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
(2)Absatz 2,Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40114923