Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Namensänderungsverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 387/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Beilagen zum Antrag
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dem Antrag sind beizulegen
die Geburtsurkunde des Antragstellers;
die Heiratsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist;
der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, zukommt, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit;der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, zukommt, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit; der Nachweis des Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter eingebracht wird.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013
Dokumentnummer
NOR40114924