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§ 8 AlkStG 2022

Fassungen
31.12.2009 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 151/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute22.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 801.01.202221.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 801.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 831.12.200931.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 831.12.200530.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 161/2005
§ 801.09.199630.12.2005 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 801.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 151/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuerschuld

Entstehen der Steuerschuld

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:
    1. Ziffer eins
      die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 19,) oder Austauschverfahren (Paragraph 31, Absatz 4,) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager,
    2. Ziffer 2
      den Beginn mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung,
    3. Ziffer 3
      die Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb,
    4. Ziffer 4
      die Herstellung von Alkohol in anderer Weise als nach Ziffer 2, außerhalb des Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt,
    5. Ziffer 5
      den Entzug des Vergällungsmittels aus einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers oder das Beifügen von Stoffen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,
    6. Ziffer 6
      den Verbrauch von Brennwein oder die Verwendung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol,
    7. Ziffer 7
      die Herstellung von Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken, wobei der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach Paragraph 2, versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,
    8. Ziffer 8
      die bestimmungswidrige Verwendung von Erzeugnissen, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, insbesondere die entgeltliche Abgabe an nicht begünstigte Personen,
    9. Ziffer 9
      eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 46, bei der Beförderung unter Steueraussetzung.
  2. Absatz 2,Werden Erzeugnisse aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 48,, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.
  3. Absatz 3,Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Alkohol auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Alkohol gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Alkohols sind dem Zollamt nachzuweisen.

Im RIS seit

10.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40115123